SSH Sängerbund SH

Die Bedeutung der ab 25. Mai 2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung ist für Vereine nicht grundsätzlich anders als für jedes andere "Unternehmen".
Einen Überblick über "Die DSGVO für Vereine" stellt beispielsweise der "VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG" unter folgendem Link bereit: https://www.vereinswelt.de/dsgvo-fuer-vereine .

 

Impressum / Datenschutzerklärung

Wenn Sie als Verein eine eigene Website betreiben, müssen Sie unbedingt eine aktuelle DSGVO-konforme Datenschutzerklärung und ein gültiges Impressum erstellen. Als Agentur-Partner von "eRecht24" bieten wir unseren Mitgliedsvereinen hierfür einen für Sie kostenlosen und werbefreien Service:

Wir erstellen für die Webseiten unserer Mitgliedsvereine auf Wunsch kostenlos ein individuell für Ihren Verein zugeschnittenes Impressum mit DSGVO-konformer Datenschutzerklärung. Das machen wir telefonisch in Form eines "Interviews", in dem wir alle relevanten Fragen mit Ihnen klären und vom Generator individuell formulieren lassen. Anschließend senden wir Ihnen per Mail das personalisierte Ergebnis als PDF und auch als HTML-Version, die Sie direkt auf Ihrer Website einbinden können. Schicken Sie zur Terminvereinbarung bitte eine Mail mit Ihren Kontaktdaten an .

Die beschriebenen Leistungen dürfen wir aufgrund unseres eRecht24-Premium-Vertrages mit der eRecht24 Gmbh & Co. KG (inhaltlich verantwortlich: Rechtsanwalt Sören Siebert) erbringen. Die Leistung erfolgt werbefrei und von unserer Seite auch kostenlos gegenüber unseren Mitgliedsvereinen. Trotz regelmäßiger Aktualisierung der Generatoren übernehmen wir keine Haftung für die durch unseren Dienstleister erbrachten Leistungen.

Warum Impressumspflicht für Vereine?

Vereine sind laut Telemediengesetz kennzeichnungspflichtig und benötigen ein Impressum, da die Webseite nicht ausschließlich privaten Zwecken dient. Das Impressum muss enthalten: den vollständigen Namen des Vereins, die vertretungsberechtigten Personen, eine E-Mailadresse, ein weiteres nicht-elektronisches Kontaktmittel und ggf. das Vereinsregister. Ein "nicht-elektronisches Kontaktmittel" ist aus juristischer Sicht die Postanschrift und eine Telefonnummer. Es könnte auch ein Fax sein, obwohl es technisch gesehen elektronisch ist, wird es oft nicht als solches betrachtet, da es nicht Internet-basiert ist.

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten muss zudem ein Verantwortlicher für diese Inhalte genannt werden. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein, auch wenn sie nicht explizit als "Impressum" bezeichnet sind. Bei Nichteinhaltung drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro und möglicherweise Abmahnungen. Eine erhaltene Abmahnung sollte nicht ignoriert und rechtlicher Rat eingeholt werden.

Ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.) ist im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e.V.) nicht rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit bedeutet, dass eine Organisation als juristische Person vor dem Gesetz auftreten und somit etwa Verträge abschließen, Eigentum erwerben und veräußern sowie vor Gericht klagen oder verklagt werden kann.

Beim nicht eingetragenen Verein fehlt diese Rechtsfähigkeit, weil er nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Der n.e.V. kann also nicht selbst als juristische Person handeln, sondern nur durch seine Mitglieder. Verträge, die im Namen des Vereins geschlossen werden, werden tatsächlich von den handelnden Mitgliedern geschlossen. Dies kann zu einer persönlichen Haftung der Mitglieder führen, was beim eingetragenen Verein in der Regel ausgeschlossen ist.

Es ist daher bei der Gründung eines Vereins zu bedenken, ob eine Eintragung ins Vereinsregister angestrebt wird, um die Rechtsfähigkeit und damit einhergehende Vorteile zu erlangen.

 

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